Satzung
Verein zur Unterstützung und Förderung
der Evangelischen Kirchengemeinde Florstadt
Nachtrag zur Satzung vom 22.11.2009
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Unterstützung und Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Florstadt" (Kurz: „Förderverein der Ev. Kirchengemeinde Florstadt e.V.“
Der Verein ist am 15.01.2010 in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Florstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt und fördert den geistlichen Gemeindeaufbau sowie die missionarische Arbeit in der und durch die Evangelische Kirchengemeinde Florstadt.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Finanzmitteln: für Personal, technische Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Immobilien, Projekte und andere dem Gemeindeaufbau förderliche Maßnahmen.
(3) Zweck des Vereins ist es, Spendenmittel aufzubringen. Spender sind nicht automatisch Mitglieder des Vereins.
(4) Eine enge Abstimmung mit der Kirchen‑ und Gemeindeleitung liegt im Sinne des Vereins. Der Verein fällt seine Entscheidungen unabhängig, trifft aber keine die Gemeinde betreffenden Maßnahmen gegen den erklärten Willen des Kirchenvorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder beschließen, bis zu 10% der Vereinseinnahmen missionarischen Zwecken auch außerhalb der Evangelischen Kirchengemeinde Florstadt zuzuführen. Zweckgebundene Spenden werden im vollen Umfang ihrem zugedachten Zweck zugeführt.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder können nur Personen werden, die die Ziele des Vereins durch ihren Mitgliedsbeitrag, ehrenamtliche Mitarbeit oder auf andere Weise aktiv unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Vorstand
(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
• der oder die Vorsitzende
• der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
• der oder die Schatzmeister(in)
• der oder die Schriftführer(in)
Zusätzlich können bis zu vier Vereinsmitglieder als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der dort anwesenden Mitglieder des Vereins aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Florstadt angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der dort anwesenden Mitglieder des Vereins ihres Amtes enthoben werden.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein im Sinne von §26BGB gemeinsam, darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der oder die Vorsitzende. Er oder sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(4) Bei der Einstellung von Personal sowie bei Rechtsgeschäften in einem Gegenwert von über 10.000,- € pro Verwendungszweck bedarf es eines Beschlusses mit der Mehrheit der Mitglieder.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten geistlicher Art und sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den Rechenschaftsbericht und über die Entlastung des Vorstands.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der geschäftsführende Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins mindestens einmal jährlich schriftlich und mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Veröffentlichungsorgan der Stadt Florstadt zu einer Versammlung ein.
(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen,
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
(4) Die Beurkundung der Beschlüsse der jeweiligen Organe erfolgt in einem Protokoll, das vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden) und dem Schriftführer (der Schriftführerin) zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können im Pfarrbüro eingesehen werden.
(5) Über wichtige Vorhaben informiert der Vereinsvorstand den Kirchenvorstand mündlich und die Gemeinde in der Gemeindezeitung oder durch Rundbriefe. Über vertrauliche Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 9
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie Zuwendungen Dritter.
Eine Veröffentlichung der Namen der Spender erfolgt nur auf deren Wunsch.
§ 10
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(3) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, notwendigen Auslagen.
§ 11
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Evangelische Kirchengemeinde Florstadt die verbleibenden Vermögenswerte mit der Auflage, diese unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden.
§ 12
Schlussbestimmung
Satzungsänderungen werden dem Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Florstadt unverzüglich zur Kenntnis gegeben.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 8. April 2015